Das in Abs. 2 des § 99 GewO 1994 genannte Gewerbe "Betonwarenerzeuger" ("Erzeugung von Betonwaren") ist ein freies Gewerbe.Das in Absatz 2, des Paragraph 99, GewO 1994 genannte Gewerbe "Betonwarenerzeuger" ("Erzeugung von Betonwaren") ist ein freies Gewerbe.