Verwaltungsgerichtshof
24.02.2026
Ra 2022/08/0161
In einer Konstellation, in welcher in einem rechtskräftig gewordenen Haftungsbescheid eines Finanzamtes zwar von der Lohnsteuerpflicht einer Person und ihrer Eigenschaft als Dienstnehmer des Adressaten des Haftungsbescheides ausgegangen wurde, die für diese Person aufzuerlegende Haftung jedoch mit Null festgestellt wurde, weil gemäß Paragraph 83, Absatz 3, EStG 1988 der Dienstnehmer als Steuerschuldner herangezogen wurde, wurde mit diesem Haftungsbescheid nicht in gegenüber dem Adressaten des Haftungsbescheides verbindlicher Weise über die Lohnsteuerpflicht der betroffenen Person abgesprochen. Aus diesem Bescheid wurde daher zu Unrecht die Sozialversicherungspflicht der betroffenen Person nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG abgeleitet vergleiche VwGH 14.4.2023, Ra 2020/08/0099).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2022080161.L02