Verwaltungsgerichtshof
15.11.2023
Ra 2022/08/0157
Es trifft zu, dass bei telefonischen Auskünften hinsichtlich der Zustellung eines Bescheids, gegen den von einem Rechtsvertreter ein Rechtsmittel erhoben werden soll, zunächst zu beachten ist, dass eine erhöhte Gefahr von Hörfehlern oder anderen Fehlern und Missverständnissen besteht, die allgemein eine Kontrolle der Auskünfte nahelegen vergleiche VwGH 23.2.2005, 2001/14/0021; 26.5.1999, 99/03/0029; 13.12.1989, 89/03/0091).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080157.L02