Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/08/0124

Rechtssatz

Das Vorliegen wesentlicher eigener Betriebsmittel ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn der freie Dienstnehmer (wie - abgesehen von der persönlichen Abhängigkeit - ein echter Arbeitnehmer) nur innerhalb und unter Verwendung der betrieblichen Struktur des Auftraggebers tätig ist vergleiche VwGH 23.1.2008, 2007/08/0223 bis 225).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022080124.L02