Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/08/0124

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob im Sinn von Paragraph 4, Absatz 4, ASVG wesentliche eigene Betriebsmittel vorliegen, ist zu untersuchen, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat. Dabei kommt es weder auf die Notwendigkeit oder Unerlässlichkeit der Verwendung eines Betriebsmittels, noch auf den Betriebsgegenstand jenes Unternehmens an, für welches der freie Dienstnehmer tätig wird vergleiche grundlegend VwGH 23.1.2008, 2007/08/0223 bis 0225, mit näheren Ausführungen zum Begriff der "wesentlichen eigenen Betriebsmittel" nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG; sowie aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0133).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022080124.L01