Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2025

Geschäftszahl

Ro 2022/08/0020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/21/0098 E 15. Dezember 2011 VwSlg 18290 A/2011 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen ist grundsätzlich zulässig, sofern diese sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden vergleiche E VfGH 16. Dezember 2010, B 343/10, und E VfGH VfSlg. 18833 aus 2009,). Dadurch wird die frühere Rechtsprechung, wonach es darauf ankommt, ob der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass kein weiteres Strafbedürfnis gegeben ist, fortgeführt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022080020.J08