Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2025

Geschäftszahl

Ro 2022/08/0008

Rechtssatz

Bei Vorliegen einer Außengesellschaft kommt jedem Gesellschafter bzw. jeder Gesellschafterin die Eigenschaft eines Betriebsführers bzw. einer Betriebsführerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG zu. Nur bei Vorliegen einer Innengesellschaft wäre eine Pflichtversicherung einer Gesellschafterin nach dem BSVG - wenn sie nicht im eigenen Namen im Rahmen der Betriebsführung Geschäfte abschließt (also als reine Innengesellschafterin) - ausgeschlossen. Bei Vorliegen einer Außengesellschaft ist jedoch anzunehmen, dass der Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr sämtlicher Gesellschafter geführt wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022080008.J11