Verwaltungsgerichtshof
20.11.2025
Ro 2022/08/0008
Bei der Auslegung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, BSVG (" ... [W]enn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, [ist bei der Bildung des Versicherungswertes] der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert [zugrunde zu legen]") kommt es nicht auf das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, sondern auf das "Eigentum" am Betrieb an. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist für das Beteiligungsverhältnis regelmäßig der Anteil am Hauptstamm maßgebend. Das Beteiligungsverhältnis kann von den Gesellschaftern aber auch abweichend geregelt werden vergleiche VwGH 14.2.2013, 2010/08/0090, mit Hinweis auf VwGH 17.11.2004, 2002/08/0261).
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022080008.J09