Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2025

Geschäftszahl

Ro 2022/08/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/08/0197 E 18. Juni 1991 VwSlg 13457 A/1991 RS 10

Stammrechtssatz

Betreibt eine als bloße Innengesellschaft gestaltete Gesellschaft

bürgerlichen Rechtes (eine solche liegt vor, wenn die Gesellschaft

nach außen nicht in Erscheinung tritt, sondern die Gesellschafter

im eigenen Namen, jedoch auf gemeinsame Rechnung der übrigen

auftreten) einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, so wird er

dennoch auf Rechnung und Gefahr aller jener Gesellschafter geführt,

die nach außen hin im eigenen Namen, aber auf gemeinsame Rechnung

der übrigen auftreten. Nur dann also, wenn der Gesellschafter, um

dessen Versicherungspflicht und Beitragspflicht es geht, ein reiner

Innengesellschafter ist (dh ein Gesellschafter dieser bloßen

Innengesellschaft, der auch nicht im eigenen Namen im Rahmen der

Betriebsführung Geschäfte abschließt), und er daher aus der

Betriebsführung im Außenverhältnis nicht berechtigt und

verpflichtet wird, ist eine Betriebsführung auf seine Rechnung und

Gefahr iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG zu verneinen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022080008.J07