Verwaltungsgerichtshof
20.11.2025
Ro 2022/08/0008
GRS wie Ro 2019/08/0007 E 20. Dezember 2022 RS 4
Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG kommt nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur dann zur Anwendung, wenn nicht alle Gesellschafter Miteigentümer des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten Betriebs im Sinn der Litera b, sind. Diese Subsidiarität wird auch in den Gesetzesmaterialien hervorgehoben vergleiche ErläutRV 2000 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 27).
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022080008.J02