Verwaltungsgerichtshof
20.11.2025
Ro 2022/08/0008
GRS wie Ro 2019/08/0007 E 20. Dezember 2022 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)
Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, BSVG wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, neu eingefügt und ist mit 1. Jänner 2013 in Kraft getreten. Sie ist daher mangels einer gesetzlich angeordneten Rückwirkung auf ab dem Inkrafttreten vorliegende Sachverhalte anzuwenden. Der Anwendung steht auch eine bereits früher erfolgte Gründung einer GesbR nicht entgegen.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022080008.J01