Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.2025

Geschäftszahl

Ro 2022/08/0005

Rechtssatz

Der bloße Umstand, dass sich eine Tätigkeit für einen Betriebsinhaber in gewerberechtlicher Hinsicht als Inanspruchnahme seines aus einer - auf andere als die von Paragraph 2, BUAG erfassten Tätigkeiten bezogenen - Gewerbeberechtigung abgeleiteten Nebenrechts darstellt, erübrigt nicht eine Beurteilung, ob diese Tätigkeit ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Paragraph 2, BUAG fällt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022080005.J02