Verwaltungsgerichtshof
13.05.2025
Ro 2022/08/0002
GRS wie Ro 2021/08/0001 B 27. April 2021 RS 1
Bei der Beantwortung der Frage, welcher Fachbereich einem Mischbetrieb im Sinn des Paragraph 9, ArbVG das wirtschaftliche Gepräge gibt, kommt es nicht nur auf einzelne Aspekte wie etwa Umsatz, Gewinn, Betriebsmitteleinsatz, Ertragskomponenten, Zahl der Arbeitnehmer oder Zusammensetzung des Kundenkreises an, sondern es ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, in die auch die wirtschaftliche Funktion des einen Fachbereichs für den anderen Fachbereich einzubeziehen ist vergleiche Urteil OGH 30.10.2018, 9 ObA 16/18w).
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022080002.J01