Verwaltungsgerichtshof
15.06.2023
Ra 2022/07/0220
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/07/0217 B 15.06.2023
Ra 2023/07/0012 B 22.01.2024
Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 verlangt, die verantwortliche Person "namhaft zu machen". Schon nach dem Wortlaut der Bestimmung ist eine bloß stillschweigende interne Betrauung einer Person mit der Aufgabe nicht ausreichend. Dass eine Benennung gegenüber der Behörde erforderlich ist, ergibt sich auch aus dem systematischen Zusammenhang der Bestimmung: Dabei ist zu beachten, dass die Verlässlichkeit im Sinn von Paragraph 25 a, Absatz 3, AWG 2002 in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit nach Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 4, AWG 2002 Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen ist. Paragraph 25 a, Absatz 6, AWG 2002 verlangt von der Behörde darüber hinaus auch, die Erlaubnis ganz oder teilweise zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 2, AWG 2002 - somit insbesondere auch die Verlässlichkeit nach Ziffer 4, dieser Bestimmung - nicht mehr vorliegen. Die Verlässlichkeit kann iSd. Paragraph 25 a, Absatz 3, AWG 2002 nur bei physischen Personen geprüft werden vergleiche VwGH 30.8.1994, 94/05/0065; 21.9.1995, 95/07/0102). Eine Prüfung der Verlässlichkeit nach Paragraph 25 a, Absatz 3, AWG 2002 durch die Behörde - auch in Hinblick auf eine mögliche Entziehung nach Paragraph 25 a, Absatz 6, AWG 2002 - setzt daher die Kenntnis der verantwortlichen Person nach Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 durch die Behörde voraus. Dem dient die Pflicht zur Namhaftmachung (Benennung) dieser Person, die somit gegenüber der Behörde zu erfolgen hat.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070220.L01