Verwaltungsgerichtshof
15.12.2022
Ra 2022/07/0212
GRS wie Ra 2021/01/0027 E 26. April 2021 RS 2
Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen. Mit der Zuständigkeit und der prinzipiellen Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst ist eine volle Tatsachenkognition der Verwaltungsgerichte verbunden vergleiche VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036, Rn. 39-40, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070212.L02