Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0196

Rechtssatz

Zieht das VwG ein nicht den Anforderungen an die Qualität eines Sachverständigengutachtens entsprechenden "Gutachtens" heran, darf es keinen geklärten Sachverhalt annehmen; wenn es derartige Äußerungen seiner Entscheidung zugrunde legt, wird es seiner Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht vergleiche VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070196.L05