Verwaltungsgerichtshof
22.04.2024
Ra 2022/07/0164
Die einzelfallbezogene Interessenabwägung nach Paragraph 21 a, Absatz 3, WRG 1959 unterliegt - als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung - grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Wertungsfragen im Einzelfall stellen keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar. Eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (VwGH 24.5.2018, Ra 2018/07/0346).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070164.L08