Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0164

Rechtssatz

Die einzelfallbezogene Interessenabwägung nach Paragraph 21 a, Absatz 3, WRG 1959 unterliegt - als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung - grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Wertungsfragen im Einzelfall stellen keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar. Eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (VwGH 24.5.2018, Ra 2018/07/0346).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070164.L08