Verwaltungsgerichtshof
22.04.2024
Ra 2022/07/0164
Allgemein gehaltene Erwägungen reichen nicht aus, um eine dem Paragraph 21 a, Absatz 3, WRG 1959 entsprechende Verhältnismäßigkeitsprüfung anzustellen. Erforderlich sind ins Detail gehende Feststellungen über die mit dem Ist-Zustand verbundenen negativen Auswirkungen sowie nachvollziehbare Auswirkungen von Aufwand und Erfolg der vorgeschriebenen Maßnahme, wobei die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen sind und aufgrund einer entsprechenden Interessenabwägung zu entscheiden ist (VwGH 11.7.1996, 93/07/0180).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070164.L07