Verwaltungsgerichtshof
22.04.2024
Ra 2022/07/0164
Das Verfahren zur Erlassung des Bescheides nach Paragraph 21 a, WRG 1959 ist ein Einparteienverfahren (VwGH 30.6.2016, Ro 2014/07/0028) und erfordert somit schon von seiner Ausgestaltung her naturgemäß ein Vorgehen gegen einen einzelnen Konsensinhaber. Auch bedingt die Änderung der Gesamtsituation ein Vorgehen gegen jeden einzelnen "Mitverursacher" (VwGH 19.4.2018, Ra 2017/07/0084 bis 0085).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070164.L06