Verwaltungsgerichtshof
22.04.2024
Ra 2022/07/0164
Paragraph 104 a, WRG 1959 findet auf Verfahren, die - wie Verfahren nach Paragraph 21 a, WRG 1959 - keine Bewilligungsverfahren sind, keine Anwendung. Das Verfahren nach Paragraph 21 a, WRG 1959 ist nämlich ein eigenständiges und von einem Genehmigungsverfahren zu unterscheidendes Verfahren, das sich auf eine rechtskräftig erteilte Genehmigung bezieht und deren Änderung unter bestimmten Umständen möglich macht (VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033 bis 0036).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070164.L05