Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0164

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/07/0027 B 25. Mai 2021 RS 1 (hier: nur die ersten zwei Sätze; Vorschreibung von Maßnahmen nach Paragraph 21 a, WRG 1959)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag - Die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Kostenbelastung auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche etwa VwGH 2.6.2009, AW 2009/09/0047, oder 21.7.2010, AW 2010/07/0019, jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird das wiedergegebene Vorbringen der revisionswerbenden Partei zu "unverhältnismäßig hohen Kosten" und "einem unverhältnismäßig hohen Zeitaufwand" ebenso wenig gerecht wie das bloß spekulative Vorbringen zu "möglicherweise" eintretenden "Folgehaftungen" vergleiche zum Konkretisierungsgebot betreffend behauptete Schadenersatzforderungen von Dritten etwa VwGH 31.8.2011, AW 2011/07/0035). Dem Aufschiebungsantrag war somit schon mangels konkreten Vorbringens zu dem drohenden "unverhältnismäßigen Nachteil" iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070164.L01