Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0056

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2022/10/0076 B 29.05.2024

Rechtssatz

Dem AWG 2002 liegt ein technischer Anlagenbegriff zugrunde, der enger als jener der GewO 1994 ist. Es können daher etwa auch in einer gewerblichen Betriebsanlage einzelne, allenfalls auch mehrere Einrichtungen situiert sein, die jeweils für sich den Begriff der Behandlungsanlage nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002 erfüllen (VwGH 6.7.2006, 2005/07/0087). Hinsichtlich der Frage, ob bestimmte (neu zu errichtende) Einrichtungen Teil einer (bereits bestehenden) Behandlungsanlage nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002 sind, ist somit nicht maßgeblich, ob die Einrichtungen in einem sachlichen (betrieblichen) und örtlichen Zusammenhang stehen, sondern ob ein technischer Zusammenhang der Einrichtungen besteht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070056.L04