Verwaltungsgerichtshof
26.01.2023
Ra 2022/07/0026
GRS wie 2005/10/0008 E 28. Februar 2005 RS 1
Das Stmk. Auskunftspflichtgesetz sieht vor, dass die angefragte Information einfach, rasch und mit möglichst geringem Aufwand zu erteilen ist. Zu umfangreichen Ausarbeitungen ist das zur Auskunft verpflichtete Organ nicht verhalten vergleiche z.B. das - zum Wiener Auskunftspflichtgesetz 1988 ergangene - hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zl. 2001/11/0090); es hat die begehrte Information vielmehr kurz und einfach zu erteilen.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070026.L05