Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/10/0008 E 28. Februar 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Das Stmk. Auskunftspflichtgesetz sieht vor, dass die angefragte Information einfach, rasch und mit möglichst geringem Aufwand zu erteilen ist. Zu umfangreichen Ausarbeitungen ist das zur Auskunft verpflichtete Organ nicht verhalten vergleiche z.B. das - zum Wiener Auskunftspflichtgesetz 1988 ergangene - hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zl. 2001/11/0090); es hat die begehrte Information vielmehr kurz und einfach zu erteilen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070026.L05