Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/17/0232 E 27. Februar 2013 VwSlg 18574 A/2013 RS 5

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsbehörden sind nach dem AuskunftspflichtG nicht etwa zur Beschaffung und Weitergabe von auch anders zugänglichen Informationen verhalten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 97/19/0022, hinsichtlich der Einholung einer Meldeauskunft, sowie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AuskunftspflichtG, 41 BlgNR 17. GP, S. 3).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070026.L04