Verwaltungsgerichtshof
29.08.2024
Ra 2022/07/0025
Besprechung in:
Besprechung in: wbl - Wirtschaftsrechtliche Blätter 4 aus 2025,, Seite 189 - 199;
Nach den unionsrechtlichen Regelungen sieht Artikel 4, Absatz 2, UVP-RL (2011/92/EU) vor, dass bei Projekten des Anhangs römisch zwei die Mitgliedstaaten bestimmen, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss. Diese Entscheidung ist anhand einer Einzelfalluntersuchung (Buchstabe a) oder anhand von festgelegten Schwellenwerten oder Kriterien (Buchstabe b) zu beurteilen. Artikel 4, Absatz 2, letzter Satz UVP-RL erlaubt es den Mitgliedstaaten auch beide unter den Buchstaben a und b genannte Verfahren anzuwenden. Auf unionsrechtlicher Ebene wurden sohin zwei, - mangels gegenteilig lautender Hinweise im Wortlaut - gleichrangige Verfahren, zum einen die Einzelfalluntersuchung und zum anderen die Festlegung von Schwellenwerten oder Kriterien, geschaffen, die nach dem den Mitgliedsstaaten eingeräumten Ermessenspielraum auch beide angewendet werden können. Für eben diese Umsetzung beider in Artikel 4, Absatz 2, UVP-RL genannter Verfahren, also der Kombination der Einzelfalluntersuchung mit der Festlegung von Schwellenwerten oder Kriterien, hat sich der nationale Gesetzgeber entschieden.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070025.L06