Verwaltungsgerichtshof
31.03.2023
Ra 2022/06/0237
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/06/0238
Paragraph 79, Absatz eins, erster Satz WStV1968 bestimmt in Entsprechung des Artikel 119, Absatz 2, erster Satz B-VG, dass der übertragene Wirkungsbereich (ausgenommen die vom Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde wahrzunehmenden Angelegenheiten) vom Bürgermeister ausgeübt wird. Für die von der Gemeinde Wien zu besorgenden Angelegenheiten des HeizKG 1992 ist somit der Bürgermeister der Stadt Wien und nicht der Magistrat der Stadt Wien zuständig.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060237.L06