Verwaltungsgerichtshof
31.03.2023
Ra 2022/06/0237
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/06/0238
GRS wie Ra 2015/10/0023 E 20. Mai 2015 RS 2 (hier: ohne den ersten Satz)
Das VwG hat vor dem Hintergrund des Paragraph 17, VwGVG 2014 seine Entscheidung iSd Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG zu begründen vergleiche E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076). Eine auf Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 38, AVG gestützte Aussetzungsentscheidung stellt eine Ausübung des in Paragraph 38, AVG eingeräumten Ermessens dar. Auch Ermessensentscheidungen sind allerdings nach Paragraph 60, AVG in der Weise zu begründen, dass in der Begründung die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufgezeigt werden, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes vergleiche Artikel 133, Absatz 3, B-VG) erforderlich ist; dies erfordert jedenfalls eine die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls voll berücksichtigende Interessenabwägung. Erweist sich die Begründung des Aussetzungsbeschlusses als mangelhaft, so kommt diesem Begründungsmangel auch Relevanz zu, weil ohne entsprechende Darlegungen nicht beurteilt werden kann, ob die Aussetzung zu Recht erfolgt ist.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060237.L02