Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/06/0210

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2022/06/0211

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/05/0086 E 18. September 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Allein das Fehlen einer förmlichen Gliederung in Befund und Gutachten (im engeren Sinn) bedeutet noch nicht, daß eine derartige Äußerung eines Sachverständigen schon allein deshalb nicht als taugliches Beweismittel in Betracht kommt und daher einer Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden darf (Hinweis E 8.6.1982, 82/07/0006, VwSlg 10754 A/1982).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060210.L01