Verwaltungsgerichtshof
28.04.2022
Ra 2022/06/0039
Bei der Verpflichtung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Vlbg KanalisationsG 1989 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG. Demnach kann der Täter nur dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war, bzw. wenn er aufzuzeigen vermag, dass er während des ihm angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräften Stehende (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternahm, um die Konsenswidrigkeit innerhalb kürzester Zeit zu beseitigen vergleiche VwGH 31.8.2020, Ra 2020/05/0160, Rn. 12, mwN). Solange dies nicht der Fall ist, hat die Behörde (bzw. das VwG) anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können vergleiche VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0065, mwN). Allgemein gehaltene Behauptungen reichen nicht aus, um ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060039.L02