Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0188

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde (Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Wurde der Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist ab Ausfolgung der Niederschrift (Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins, VwGVG) gestellt, erweist sich die vorliegende Revision demnach schon mangels eines rechtzeitigen Antrags auf Ausfertigung iSd Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG als unzulässig. Die Aushändigung des Verhandlungsprotokolls, auch wenn es bereits eine ausführliche Begründung des verkündeten Erkenntnisses enthält, führt nicht zur Zulässigkeit der Revision vergleiche zur Unzulässigkeit selbst bei Übermittlung einer Ausfertigung ohne Antrag VwGH 20.4.2017, Ra 2017/19/0099).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050188.L01