Verwaltungsgerichtshof
01.12.2022
Ra 2022/05/0186
GRS wie 98/05/0236 E 3. Juli 2001 RS 1
Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO enthält ein Gebot, dem zuwider gehandelt werden kann. Ob ein Bauauftrag ergangen ist, welche Erfüllungsfristen er vorsah, welche Rechtsmittel ergriffen wurden, oder gar, ob der VwGH einer Beschwerde im Bauauftragsverfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, spielt für die Strafbarkeit - so lange nicht Verjährung eingetreten ist - keine Rolle.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050186.L01