Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0169

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2022/05/0170

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/05/0030 B 25. November 2022 RS 4

Stammrechtssatz

Bei einem einheitlichen Bau ist die Frage der Trennbarkeit in einen bewilligungsfähigen und einen nicht bewilligungsfähigen Teil nicht aufzuwerfen vergleiche VwGH 18.6.1991, 90/05/0246, betreffend einen Zubau, der teilweise eine vordere Baufluchtlinie überragte).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050169.L02