Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.2025

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0150

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/01/0176 B 4. Juni 2021 RS 1 (hier: gilt auch für Amtsrevisionen gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG))

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen vergleiche etwa VwGH 25.3.2021, Ra 2021/10/0032, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022050150.L01