Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0091

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/05/0092

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/05/0160 E 20. März 1990 RS 1 (hier: nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Der Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) stellt einen Beleg des Bauansuchens dar. Ergibt sich jedoch im Baubewilligungsverfahren, daß die Zustimmung zur Bauführung im Zeitpunkt des Einbringens des Ansuchens nicht vorgelegen hat oder später weggefallen ist, so wird die

Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) zu einer Voraussetzung für die aufrechte Erledigung des Bauansuchens. Die Zustimmung muß im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung - sei dies in erster oder in zweiter Instanz - vorliegen. Aus welchen Gründen der Grundeigentümer

(Miteigentümer) seine Zustimmung verweigert bzw ob er zur Verweigerung oder zum Widerruf einer allenfalls bereits erteilten Zustimmung berechtigt ist, ist keine im Verwaltungsverfahren zu lösende Frage, sondern ist vielmehr darüber eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken. (Hinweis E 17.4.1951, 1390/50, VwSlg 2050 A/1951).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022050091.L01