Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/05/0087

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/08/0171 B 23. November 2020 RS 1 (hier: Angelegenheit nach der BauO NÖ 2014)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Bestrafung nach dem ASVG - Der Vollzug der Entscheidung an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050087.L01