Verwaltungsgerichtshof
26.01.2023
Ro 2022/05/0021
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/05/0022
Ro 2022/05/0023
Ro 2022/05/0024
Ro 2022/05/0025
Ro 2022/05/0026
GRS wie Ra 2021/05/0018 B 22. Februar 2021 RS 1
Die Frage, ob ein bestimmtes Bauvorhaben ein "aliud" darstellt oder nicht bzw. ob eine Projektmodifikation die Sache ihrem Wesen nach ändert, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes; eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche etwa VwGH 22.9.2020, Ra 2020/05/0169, 0170, oder auch 3.2.2021, Ra 2021/05/0006, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022050021.J03