Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0152

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/01/0155 E 25. Mai 2023 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Auslegung der Beschwerdebegründung und des Beschwerdeantrags ist ausgehend von der Rechtsprechung des VwGH zur Auslegung des Begriffs "begründeter Berufungsantrag" in Paragraph 63, Absatz 3, AVG kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es genügt, wenn die Beschwerde erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0420, Rn. 8, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040152.L02