Verwaltungsgerichtshof
10.01.2023
Ra 2022/04/0148
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/04/0149 B 11.01.2023
GRS wie Ro 2019/04/0019 E 3. März 2020 RS 4
Bereits die Erbringung von Dienstleistungen in nur geringem Ausmaß kann für die Einstufung als Beherbergung ausreichend sein (so ausdrücklich VwGH 2008/06/0200, mwN; vergleiche weiter VwGH 2010/06/0082, wo für ein Angebot als Ferienhaus/-hütte mit Erlebnisprogramm, Sauna und Endreinigung eine gastgewerbliche Beherbergung angenommen wurde; sowie VwGH 18.2.2009, 2005/04/0249, wo die mit der Vermietung einzelner Schlafstellen verbundene Reinigung der Toiletten sowie die Bereitstellung eines Aufenthaltsraumes mit Fernseher als hinreichend für eine Qualifikation als Beherbergung im Sinn des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 angesehen wurden).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040148.L03