Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2025

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0141

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2022/04/0142

Rechtssatz

Maßstab für die Ausnahme von der Akteneinsicht ist Paragraph 17, Absatz 3, AVG. Im Rahmen des Paragraph 17, Absatz 3, AVG ist das Interesse der Partei an der Akteneinsicht gegen das Interesse anderer Parteien oder dritter Personen im Einzelfall abzuwägen bzw. im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit ein überwiegendes Interesse besteht, einer Partei unter gleichzeitiger Sicherstellung der effektiven Rechtsverfolgung bestimmte Informationen vorzuenthalten vergleiche etwa VwGH 29.6.2023, Ra 2020/04/0026, Rn. 12, mit Hinweis auf VwGH 18.8.2017, Ra 2017/04/0022, 0023, und VwGH 22.5.2012, 2009/04/0187).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040141.L09