Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0132

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2022/04/0133 B 21.12.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/04/0021 E 15. Oktober 2020 RS 69

Stammrechtssatz

Aus Artikel 4, Vogelschutz-RL ist eine Pflicht der in einem Genehmigungsverfahren zuständigen Verwaltungsbehörde (bzw. eines Gerichts) abzuleiten, bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte zu ermitteln, ob ein von einem Vorhaben betroffenes Gebiet die Merkmale eines (sogenannten) "faktischen" Vogelschutzgebietes aufweist, und gegebenenfalls auch ohne formelle Ausweisung eines besonderen Schutzgebietes die auf die Vermeidung von Beeinträchtigungen abzielenden Regelungen des Artikel 4, Absatz 4, Vogelschutz-RL anzuwenden (VwGH 27.6.2002, 99/10/0159).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040132.L19