Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0132

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2022/04/0133 B 21.12.2023

Rechtssatz

Der VfGH hat festgehalten, dass der als Partei fungierende Umweltanwalt nur formal Rechte ausübt, inhaltlich gesehen jedoch Kompetenzen wahrnimmt; ein Eingriff in die Rechtssphäre (dort als Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG) wurde vom VfGH für (insbesondere staatliche) Organe eines Rechtsträgers grundsätzlich verneint vergleiche VfGH 16.6.2004, G 4/04 u.a., VfSlg. 17.220, Pkt. 3.4.; VfGH 13.12.2017, E 3546 aus 2017,, Rn. 7, zum Kärntner Naturschutzbeirat). Bei den vom einfachen Gesetzgeber zu subjektiven Rechten erklärten öffentlichen Interessen bestimmter Verwaltungsbehörden einschließlich des Interesses an der Einhaltung von dem Umweltschutz dienenden Rechtsvorschriften handelt es sich somit nicht um "echte" subjektive Rechte, mit denen auch private Interessen bestimmter, spezifisch betroffener Einzelner geschützt werden; eine derartige Regelung liegt bei der durch Paragraph 19, Absatz 3, UVPG 2000 begründeten Rechtsposition nicht vor vergleiche erneut VfGH G 4/04 u.a.).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040132.L21