Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0115

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/06/0241 B 29. Oktober 2025 RS 2 (hier: nur in Bezug auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften)

Stammrechtssatz

Die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt als solche ebenso wie jene einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können vergleiche etwa VwGH 2.6.2025, Ra 2025/06/0131 bis 0136, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040115.L02