Verwaltungsgerichtshof
13.11.2025
Ra 2022/04/0115
GRS wie Ra 2020/16/0062 B 18. Mai 2020 RS 2
Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die Revisionswerber verletzt erachten. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunkts, sondern um die Behauptung eines Aufhebungsgrunds vergleiche nochmals VwGH 7.9.2018, Ra 2018/02/0244; 30.11.2017, Ra 2017/20/0430, jeweils mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040115.L01