Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0115

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/16/0062 B 18. Mai 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die Revisionswerber verletzt erachten. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunkts, sondern um die Behauptung eines Aufhebungsgrunds vergleiche nochmals VwGH 7.9.2018, Ra 2018/02/0244; 30.11.2017, Ra 2017/20/0430, jeweils mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040115.L01