Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2025

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0112

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/10/0108 E 23. Oktober 1995 VwSlg 14349 A/1995 RS 11 (hier: Eine Auslegung der Wortfolge "Bestimmungen dieses Bundesgesetzes" in Paragraph 62, Absatz eins, APAG dahingehend, dass davon auch Paragraph 271, UGB erfasst ist, kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht.)

Stammrechtssatz

Einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen nationalen Regelung

darf im Wege der richtlinienkonformen Interpretation kein

entgegengesetzter Sinn verliehen werden. Die

richtlinienkonforme Interpretation darf den normativen Gehalt

der nationalen Regelung nicht grundlegend neu bestimmen; mit

Hilfe der richtlinienkonformen Interpretation können daher im

nationalen Recht keine neuen Institute geschaffen werden

(Hinweis: Jarass, Richtlinienkonforme bzw EG-rechtskonforme

Auslegung nationalen Rechts, EuR 1991, S 218).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040112.L04