Verwaltungsgerichtshof
29.01.2025
Ra 2022/04/0112
GRS wie 95/10/0108 E 23. Oktober 1995 VwSlg 14349 A/1995 RS 11 (hier: Eine Auslegung der Wortfolge "Bestimmungen dieses Bundesgesetzes" in Paragraph 62, Absatz eins, APAG dahingehend, dass davon auch Paragraph 271, UGB erfasst ist, kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht.)
Einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen nationalen Regelung
darf im Wege der richtlinienkonformen Interpretation kein
entgegengesetzter Sinn verliehen werden. Die
richtlinienkonforme Interpretation darf den normativen Gehalt
der nationalen Regelung nicht grundlegend neu bestimmen; mit
Hilfe der richtlinienkonformen Interpretation können daher im
nationalen Recht keine neuen Institute geschaffen werden
(Hinweis: Jarass, Richtlinienkonforme bzw EG-rechtskonforme
Auslegung nationalen Rechts, EuR 1991, S 218).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040112.L04