Verwaltungsgerichtshof
29.01.2025
Ra 2022/04/0112
Im Unterschied zur AP-RL, in der eigene Bestimmungen betreffend die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Abschlussprüfern getroffen werden vergleiche Artikel 22, AP-RL), sind dem APAG selbst keine eigenen Bestimmungen über die Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit von Abschlussprüfern zu entnehmen. Der durch die Richtlinie 2014/56/EU neu gefasste Artikel 22, AP-RL wurde vielmehr in den Paragraphen 271 und 271 a UGB umgesetzt vergleiche die Erläuterungen zum APRÄG 2016, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 43 [RV 1109 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 10]). Bei einem Verstoß gegen Paragraph 271, UGB handelt es sich zwar - soweit dieser mit der Bestimmung des Artikel 22, AP-RL übereinstimmt vergleiche dazu, dass Paragraph 271, Absatz eins, UGB keine wortgetreue Übernahme der Richtlinienbestimmung anstrebt, sondern an der Bündelung sämtlicher Kriterien in einer allgemeinen und umfassenden Formulierung festhält, erneut Regierungsvorlage 1109 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 10) - der Sache nach um einen Verstoß gegen Artikel 22, AP-RL, nicht jedoch um einen Verstoß gegen "Bestimmungen dieses Bundesgesetzes" im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, APAG. Gemessen allein am Wortlaut des Paragraph 62, Absatz eins, APAG läge somit kein Verstoß vor, der die APAB zur Verhängung von Sanktionen nach Paragraph 62, Absatz eins, APAG ermächtigen würde.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040112.L02