Verwaltungsgerichtshof
18.02.2026
Ra 2022/04/0102
GRS wie Ro 2020/04/0020 E 1. Februar 2024 RS 16
Eine Streichung einzelner Bestimmungen (anstelle der Nichtigerklärung der gesamten Ausschreibung) kommt dann nicht in Betracht, wenn danach kein Ausschreibungsgegenstand verbliebe, die Ausschreibung dadurch einen gänzlich anderen Inhalt bekäme oder ein anderer Bieterkreis angesprochen würde. In diesen Fällen wäre die gesamte Ausschreibung für nichtig zu erklären vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2014/04/0045, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2022040102.L05