Verwaltungsgerichtshof
18.02.2026
Ra 2022/04/0102
GRS wie Ra 2025/12/0029 B 20. Oktober 2025 RS 3
Verfahrensmängel vermögen für sich genommen in der Regel eine Befangenheit nicht zu begründen. Anderes würde lediglich dann gelten, wenn diese Mängel so schwerwiegend wären, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen ließen (VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0008).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2022040102.L02