Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.2026

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0102

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/12/0029 B 20. Oktober 2025 RS 3

Stammrechtssatz

Verfahrensmängel vermögen für sich genommen in der Regel eine Befangenheit nicht zu begründen. Anderes würde lediglich dann gelten, wenn diese Mängel so schwerwiegend wären, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen ließen (VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0008).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2022040102.L02