Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.2026

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0102

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/12/0032 B 3. April 2023 RS 1 (hier ohne den letzten Satzteil)

Stammrechtssatz

Die Erstattung - wenn auch allenfalls unbegründeter - Straf- oder Disziplinaranzeigen gegen einen Parteienvertreter begründet als solche kein Indiz für Befangenheit vergleiche OGH 18.1.2007, 6 Ob 290/06z), ebensowenig wie dies Rechtsverletzungen allein begründen vergleiche VwSlg. 8783 A/1975; VwGH 9.9.1998, 98/04/0101).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2022040102.L01