Verwaltungsgerichtshof
18.02.2026
Ra 2022/04/0102
GRS wie Ra 2020/21/0457 B 22. Jänner 2021 RS 3
Die vom Personalsenat eines Gerichtes beschlossene Geschäftsverteilung ist als gemäß Artikel 87, Absatz 2, B-VG zu qualifizierender Akt der Gerichtsbarkeit der Überprüfung durch den VwGH entzogen vergleiche VwGH 14.6.1995, 95/12/0051; VwGH 8.11.1995, 92/12/0010). Auch der VfGH geht davon aus, dass es sich bei der von einem Personalsenat eines Gerichtes als Kollegialorgan erlassenen Geschäftsverteilung iSd. Artikel 87, Absatz 2, B-VG nicht um eine Verordnung, sondern um einen Akt der (ordentlichen) Gerichtsbarkeit handelt. Demnach erachtet sich auch der VfGH zur Überprüfung dieser Akte der Gerichtsbarkeit für nicht zuständig vergleiche VfGH 28.6.1995, römisch fünf 50/94, VfSlg. 14.189; VfGH 18.9.2014, römisch fünf 79 aus 2014,, u.a.). Das gilt vor dem Hintergrund des Artikel 134, Absatz 7, B-VG, der unter anderem die sinngemäße Anwendung des Artikel 87, Absatz 2, B-VG für die Mitglieder der VwG normiert, auch für die vom Geschäftsverteilungsausschuss des BVwG - siehe zu dessen Zusammensetzung und zur sinngemäßen Anwendbarkeit der Vorschriften des RStDG über die Personalsenate Paragraph 11, BVwGG 2014 - gemäß Paragraph 15, Absatz eins, BVwGG 2014 jeweils für das nächste Jahr zu beschließende Geschäftsverteilung und für deren Änderungen während des laufenden Jahres nach Paragraph 15, Absatz 4, BVwGG 2014 sowie für Verfügungen des Geschäftsverteilungsausschusses nach Paragraph 17, Absatz 3, BVwGG 2014.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2022040102.L09