Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.2025

Geschäftszahl

Ro 2022/04/0023

Rechtssatz

Das bloße Offenstehen einer Möglichkeit zur Abfrage im Zentralen Melderegister erfüllt nicht den Tatbestand einer Verarbeitung im Sinne des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO, weshalb dieser Umstand alleine den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO gemäß Artikel 2, Absatz eins, leg. cit. nicht eröffnet.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022040023.J05