Verwaltungsgerichtshof
27.03.2025
Ro 2022/04/0023
Das bloße Offenstehen einer Möglichkeit zur Abfrage im Zentralen Melderegister erfüllt nicht den Tatbestand einer Verarbeitung im Sinne des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO, weshalb dieser Umstand alleine den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO gemäß Artikel 2, Absatz eins, leg. cit. nicht eröffnet.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022040023.J05